Fortbildungs­beschei­nigung des DAV

Qualität anwalt­licher Dienst­leis­tungen sichtbar machen.

Transparenz durch Fortbildung

Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte müssen sich fortbilden; Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte bilden sich fort. Um die Qualität anwalt­licher Dienst­leis­tungen sichtbar zu machen und das Fortbil­dungs­en­ga­gement der Anwalt­schaft weiter zu fördern, hat der Deutsche Anwalt­verein (DAV) eine DAV-Fortbil­dungs­be­schei­nigung geschaffen, die denjenigen Mitgliedern ausgestellt wird, die sich regelmäßig fortbilden.

Neben der Beschei­nigung, die aufzeigt, in welchem Bereich sich der Rechts­anwalt fortge­bildet hat und damit für die Mandanten Transparenz schafft, werden die Inhaber der Fortbil­dungs­be­schei­nigung in der Internet-Suchma­schine der Deutschen Anwalt­auskunft (www.anwalt­auskunft.de) besonders ausgewiesen.

Seit Beginn im Jahr 2005 wurden jährlich jeweils über 10.000 Beschei­ni­gungen versandt. Die Inhaber einer aktuellen Fortbil­dungs­be­schei­nigung können mit dem Fortbildungs-Symbol des DAV auf Briefköpfen, Visiten­karten u. ä. mit ihrem Fortbil­dungs­en­ga­gement werben. Sie können die Fortbil­dungs­be­schei­nigung unkompliziert über das Online-Portal https://portal-anwalt­verein.de/ oder per Mail (fortbildungsbescheinigung@anwaltverein.de) beantragen. Weitere Informa­tionen sowie ein Antrags­formular finden Sie unter der Rubrik Download.

Zudem können sie die Fortbil­dungs­be­schei­nigung als PDF-Datei über den persön­lichen Bereich im DAV-Online-Portal herunter laden und so auch auf ihrer Homepage verwenden.

Inhaber einer aktuellen Fortbil­dungs­be­schei­nigung des DAV (d.h. die ausgewiesenen Fortbil­dungen wurden im vergangenen oder laufenden Kalenderjahr absolviert) können das Fortbil­dungs­symbol des DAV zur Werbung auf Ihrer Homepage, Visitenkarte, Ihrem Briefkopf etc. verwenden.

Die Verwendung des Symbols über den Jahres­wechsel setzt voraus, dass auch im folgenden Jahr eine aktuelle Fortbil­dungs­be­schei­nigung vorliegt bzw. beantragt wurde. Auch wenn das Symbol keine Jahreszahl ausweist, ist es stets an das Vorliegen einer aktuellen Beschei­nigung gebunden. Bei der Verwendung des Symbols in Kanzlei­bro­schüren oder -Briefköpfen darf das Fortbil­dungs­symbol nur demjenigen zugeordnet sein, der Inhaber der aktuellen Fortbil­dungs­be­schei­nigung ist. Inhaber der jeweils aktuellen Fortbil­dungs­be­schei­nigung werden automatisch in der Deutschen Anwalt­auskunft (www.anwalt­auskunft.de) besonders hervor­gehoben. Hier können Mitglieder örtlicher Anwalt­vereine gegebe­nenfalls prüfen, ob für sie aktuell eine Fortbil­dungs­be­schei­nigung eingetragen ist.

Für Inhaber der Fortbil­dungs­be­schei­nigung steht das Fortbil­dungs­symbol zum Download auf der DAV-Online-Portal zur Verfügung.

Bitte nutzen Sie hierfür die Zugangsdaten, die Sie für die DAV-Online-Plattform erhalten haben (Benutzername = Mitglieds­nummer).

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